Satzung: Haus und Grund Unna Haus-,Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Unna e.V.
Name und Sitz des Vereins § 1
1) Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Unna e.V. im folgenden „Verein“ genannt ist eine Eigentümerschutz-Gemeinschaft zur Vereinigung und Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer im Kreis Unna und den angrenzenden Städten und Gemeinden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Unna e.V.“
2) Der Verein kann anderen Zusammenschlüssen zum Zwecke der Verfolgung seiner Interessen angehören.
3) Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Unna.
Zweck, Aufgaben und Haftung § 2
1) Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Förderung der Wohn- und Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums.
2) Insbesondere obliegt ihm die Aufklärung und Beratung seiner Mitglieder über Rechte und Pflichten des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und ihre Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten. Zu diesem Zweck kann der Verein geeignete Einrichtungen unterhalten.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Verein besonders den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen. Soweit es geboten ist, kann der Verein eine dazu erforderliche Immobilie erwerben und über sie verfügen.
3) Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.
Geschäftsjahr § 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft § 4
1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum / Teil- und sonstiges Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht oder deren Verwaltung an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Rechte sich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Bei Gemeinschaften von Eigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung). Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt:
Die Austrittserklärung ist schriftlich erstmals nach 1-jähriger Mitgliedschaft mit 3-monatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig; dies gilt auch für wieder aufgenommene Mitglieder. - durch Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der vom Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. - durch Tod.
4) Der laufende Jahresbeitrag ist nicht anteilig zu erstatten. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein und an sein Vermögen. Bereits entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
Rechte und Pflichten des Mitgliedes § 5
1) Die Mitglieder sind berechtigt
- an den Versammlungen teilzunehmen und bei den erforderlichen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben,
- die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen,
- das Fachorgan, das für die Mitglieder herausgegeben wird, zu beziehen. Falls Zustellung unterbleibt, sind Rechtsansprüche ausgeschlossen.
2) Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an. Sie sind verpflichtet, die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereins wahrzunehmen und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Gebühr § 6
1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung beschließt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres in voller Höhe zu entrichten.
2) Aufnahmegebühr
Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes beschließen, dass und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben wird.
3) Gebühr
Für andere als nicht beratende Tätigkeiten wird eine angemessene Gebühr erhoben, dessen Art und Höhe vom Vorstand beschlossen wird.
Die Gebührenliste hängt in der Geschäftsstelle des Vereins aus.
Organe § 7
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Vertreterversammlung
- die Mitgliederversammlung.
Der Vereinsvorstand § 8
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende oder der Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder erlischt:
- durch jederzeitige Amtsniederlegung
- durch Ablauf der Amtszeit
- durch Ende der Mitgliedschaft gemäß § 4.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt eine innerhalb von 3 Monaten einzuberufende Vertreterversammlung den Nachfolger für den Rest der Wahlperiode.
4) Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
So gehört es zu den Aufgaben des Vorstandes das Vermögen des Vereins gemäß den Beschlüssen der Vertreterversammlung zu verwalten sowie Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Vereins anzuordnen.
5) Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind dann von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
6) Die Vorstandssitzung wird schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter mit einfachem Brief, der auch die Tagesordnung enthält, an die jeweils letzte bekannte Anschrift der Vorstandsmitglieder mindestens 2 Wochen vorher einberufen.
Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen.
7) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind die mit der Tagesordnung vorgeschlagenen Inhalte einer neuerlichen Vorstandssitzung vorbehalten, die ohne eine Mindestzahl von Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Die Anwesenheit Dritter kann durch Beschluss gestattet werden.
Der Geschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Über den Verlauf der Vorstandsitzung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
9) Die Vorstandsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie haften im Innenverhältnis zum Verein lediglich für Vorsatz.
Geschäftsstelle § 9
1) Zur Ausführung der Geschäfte unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte einem durch Anstellungsvertrag zu bindenden Geschäftsführer übertragen. Die Besetzung der Geschäftsstelle erfolgt mit bezahlten Kräften.
2) Der Vorstand legt den Aufgabenbereich fest. Dieser umfasst insbesondere die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins, die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Beratung und die Wahrnehmung der außergerichtlichen Interessen der Mitglieder. Im Übrigen hat die Geschäftsstelle die ihr vom Vorstand ansonsten übertragenen Aufgaben zu erledigen.
Vertreterversammlung § 10
1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Mitgliedervertretern.
2) Die Rechtsstellung der Vertreter erlischt:
- durch jederzeitige Amtsniederlegung
- durch Ablauf der Amtszeit
- durch Ende der Mitgliedschaft gem. § 4.
3) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung;
es werden gewählt:der Vorsitzende auf die Dauer von 5 Jahren, der Stellvertreter auf die Dauer von 4 Jahren,die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder haben in der Vertreterversammlung Sitz und Stimme.
Ihre Wiederwahl ist zulässig, soweit sie zu Vertretern gewählt sind; sie handeln ehrenamtlich.
- b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
- c) Entlastung des Vorstandes, bei deren Abstimmung die Vorstands-mitglieder kein Stimmrecht haben,
- d) Entgegennahme des geplanten Haushaltsvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr,
- e) Wahl zweier Kassenprüfer und eines Stellvertreters, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Geschäftsjahres,
- f) Beschlussfassung über
-
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren,
-
Verbandsbeitritt oder -austritt,
-
Satzungsänderungen,
-
vorliegende Anträge
-
-
Anträge zur Vertreterversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand über die Geschäftsstelle zugeleitet werden.
4) Die Vertreterversammlung ist schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter mit einfachem Brief, der auch die Tagesordnung enthält, an die jeweils letzte bekannte Anschrift unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen:
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- wenn ein Zehntel der Vertreter dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt,
- mindestens jedoch jedes Jahr.
Die Vertreterversammlung sollte im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden, jedoch zeitlich nach der jeweiligen Mitgliederversammlung.
5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitgliedervertreter anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind die mit der Tagesordnung vorgeschlagenen Inhalte einer neuerlichen Vertreterversammlung vorbehalten, die ohne eine Mindestzahl von Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen.
Die Vertreterversammlungen sind nicht öffentlich. Die Anwesenheit Dritter kann durch Beschluss gestattet werden.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Vertreter ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Vertreter erforderlich. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Über den Verlauf der Vertreterversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Mitgliederversammlung § 11
1) Die Mitgliederversammlung wird durch die Mitglieder des Vereins gebildet.
2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung
Die Mitglieder wählen für je angefangene 160 Mitglieder einen Vertreter für die Dauer von 3 Jahren. Für die Zahl der Mitgliedervertreter ist die vom Vorstand festzustellende Mitgliederzahl am 01. Januar maßgebend, welche der Wahl vorausgeht. Darüber hinaus wählen sie 3 Ersatzvertreter. - Kauf und Verfügung über Immobilien für die Geschäftsstelle,
- Auflösung des Vereins.
3) Die Einladung kann schriftlich oder durch die jedem Mitglied zugehende Verbandszeitung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu berufen:
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt,
- mindestens jedoch alle 3 Jahre.
Die Mitgliederversammlung sollte im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres stattfinden, jedoch zeitlich vor der jeweiligen Vertreterversammlung.
4) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Anwesenheit Dritter kann durch Beschluss gestattet werden.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Gerichtsstand § 12
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Unna.
Datenschutzregelung § 13
(1) Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
(2) Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
(3) Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(5) Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
Unna, den 30.08.2018
(Friedel Walter)
1. Vorsitzender
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Unna e.V.
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